• Dezember 2012

    Generell gilt, dass der Verkehrsteilnehmer auf wessen Seite sich ein Hindernis befindet, zu warten hat. Ist allerdings die Straße breit genug, so muss nicht gewartet werden bis der Gegenverkehr durch ist. Dies geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe hervor. Im vorliegenden Fall fuhr ein Autofahrer an ein auf seiner Seite parkendes Auto vorbei. Es kam zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer.

    Das Gericht entschied, das sich der Autofahrer, der das parkende Auto umfuhr, sich eine Mitschuld von einem Drittel anrechnen lassen muss. Der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer bekam eine Schuldzuweisung von zwei Dritteln. Dies wurde seitens des Gerichtes damit begründet, dass der entgegenkommende Autofahrer nicht auswich, obwohl er genügend Platz dazu hatte.

    OLG Karlsruhe Az. 10 U 214/03

    Foto: H.-Joachim Schiemenz, pixelio.de