• März 2009

    Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Das auch sog. CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods), das in der gesamten Bundesrepublik erst seit dem 1. Januar 1991 wirksam ist, gewinnt zunehmend weltweit an Akzeptanz.

    Regelungsziel und internationaler Erfolg

    Ziel des einheitlichen UN-Kaufrechts ist die Schaffung eines einheitlichen Kaufrechts für grenzüberschreitende Kaufverträge. Die Bedeutung des UN-Kaufrechts wächst und hat einen großen Einfluss auf andere internationale Vereinheitlichungsbestrebungen und nationale Reformen. So hat z.B. das OHADA sein Regelwerk, das in 16 afrikanischen Staaten in Kraft getreten ist, das Recht der grenzüberschreitenden Kaufverträge auf der Grundlage des UN-Kaufrechts vereinheitlicht. Einen Einfluss hatte das CISG auf die von den Schiedsgerichten häufig angewendeten Principles of International Commercial Contracts (UNIDROIT Principles, PICC). Insbesondere sind die Rechtsbehelfe bei Vertragsverstößen dem UN-Kaufrecht entlehnt. Auf nationaler Ebene haben vor allem die skandinavischen Länder (mit Ausnahme Dänemarks) die Regelungen CISG als nationales Kaufrecht übernommen. Nicht zuletzt wurden auch das EU-Recht und somit auch das deutsche Kaufrecht vom UN-Kaufrecht erheblich beeinflusst.

    Mithin verwundert es nicht, dass die Zahl der Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, ständig steigt. Im Juli 2008 waren dem Übereinkommen bereits 71 Staaten beigetreten. Die deutsche Anwaltschaft ist dem UN-Kaufrecht über eine lange Zeit hinweg mit Skepsis entgegengetreten und hat das CISG standardmäßig in den grenzüberschreitenden Verträgen abbedungen. Unterdessen scheint die deutsche Anwaltpraxis die Vorbehalte gegen das UN-Kaufrecht mit zunehmendem Erfolg der Rechtsvereinheitlichung aufzugeben. Das UN-Kaufrecht ist schließlich im Vergleich zu seinem Vorläufer, dem Einheitlichen Haager Kaufrecht (EKG und EAG), sowie auch im Vergleich zum deutschen BGB systematischer und übersichtlicher gegliedert.