• Februar 2012

    Für Sie als Haus- und Grundstücksbesitzer bedeutet der Winter nicht nur pure Freude beim Wintersport, sondern er ist oftmals mit viel Arbeit rund ums Haus verbunden. Sie müssen als Grundstücksbesitzer dafür sorgen, dass öffentliche Wege rund um Ihr Grundstück bzw. Haus sicher begehbar bleiben. Tatsache ist auch, dass der Hausbesitzer haftet, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt.

    Strenge Auflagen der Kommunen sorgen dafür, dass Haus- und Grundstücksbesitzer bei Frost und Schneefall der so genannten Verkehrssicherheitspflicht nachkommen müssen. Damit sparen die Städte und Gemeinden beim Winterdienst.

    Das bedeutet für Sie im Winter, dass Gehwege, Zugänge zu Parkplätzen und Mülltonnen eis- und möglichst schneefrei bleiben müssen. Diese Winterpflicht betrifft den Eigentümer, egal ob er das Haus selbst bewohnt oder es vermietet hat. Sie haben natürlich als Hausbesitzer das Recht, diese Pflicht einem externen Dienstleister oder dem Mieter zu übertragen.

    Erkundigen Sie sich also rechtzeitig nach der Gemeindesatzung, die die Räumpflicht regelt und klar definiert, wie und zu welchen Uhrzeiten geräumt sein muss. Allgemein gilt allerdings, dass die Streupflicht morgens um ca. 7.00 Uhr beginnt und abends gegen 20.00 Uhr endet. Bei extrem starkem Schneefall genügt es, in angemessenen Zeitabständen die Wege zu räumen.

    Wenn Sie wegen einem Krankenhausaufenthalt oder sonstiger persönlicher Abwesenheit nicht selbst räumen können, entbindet dies nicht von der Räum- und Streupflicht, sondern Sie müssen für eine Vertretung für diese Aufgaben sorgen.

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