• Februar 2012

    Ein wichtiger Bereich im Steuerstrafrecht ist die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung. In einem aktuellen Urteil vom 7. Februar 2012 (Az: 1 StR 525/11) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine Grundsätze, nach denen bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte in zwei Fällen die Steuer verkürzt. Beide Fälle wurden von der Vorinstanz zwar als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bewertet; die Strafzumessung des Landgerichts war jedoch fehlerhaft. So war zum Beispiel der Umstand, dass der Angeklagte beim Erstellen manipulierter Unterlagen mit seinem Steuerberater zusammengewirkt habe, unberücksichtigt geblieben. Außerdem sei das ausbleiben strafschärfender Umstände mildernd berücksichtigt worden. So war die Vorinstanz entgegen der Grundsätze des BGH zu einer Bewährungsstrafe gekommen.

    Auch dieses Urteil zeigt, dass die Steuerhinterziehung keinesfalls als Kavaliersdelikt geahndet wird, sondern gemäß dem aktuellen Steuerstrafrecht schnell mit Freiheitsstrafe ohne Bewährung bestraft wird.

    Wer eine Steuerhinterziehung begangen hat, sollte dringend Beratung bei einem Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht und Steuerberater suchen und die Möglichkeit einer Selbstanzeige prüfen lassen. Eine solche Selbstanzeige bietet im Steuerstrafrecht die Möglichkeit der Strafbefreiung. Letztere ist jedoch an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft, die unbedingt eingehalten werden müssen. Wichtigstes Kriterium ist die Rechtzeitigkeit einer solchen Anzeige.