• April 2012

    Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach der Höhe der zuvor erzielten Einkünfte. Dazu zählten nach Meinung eines hessischen Vaters auch die Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit, die bei der Berechnung seines Elterngeldes nicht berücksichtigt wurden. Er legte Klage ein und bekam in den ersten Instanzen Recht. Doch seine Freude währte nur kurz. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass derartige steuerfreie Zuschläge nicht als Einkünfte gewertet werden können. Der steuerrechtliche Begriff „Einkünfte“ definiere sich durch die Beschreibung im EstG §2 Satz 1; den Einkünften stehe die Definition der Zuschläge gemäß §3b gegenüber. Demnach sind steuerfreie Zuschläge nicht relevant bei der Ermittlung des Einkommens nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

    BSG AZ: B 10 EG 2/11 R

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