• September 2009

    Gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Schwangere. Danach gilt während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ein Kündigungsverbot. Zu beachten ist jedoch, dass dieser besondere Kündigungsschutz nur dann eingreift, wenn der Arbeitgeber bei Kündigung von der Schwangerschaft Kenntnis hatte oder die Schwangere innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber die Mitteilung über die Schwangerschaft macht. Nach Ablauf dieser Frist kann die Mitteilung nachgeholt werden, wenn das Überschreiten der Frist auf einem Umstand beruht, der von der Frau nicht zu vertreten ist, und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Diese nachträgliche Mitteilung muss das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung oder die Vermutung einer solchen Schwangerschaft beinhalten.

    Der Kündigungsschutz ist absolut. Der Arbeitgeber kann in der Regel während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung - selbst bei schwersten Vertragsverstößen der Arbeitnehmerin - nicht ohne Weiteres sofort kündigen.

    Lediglich in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung während dieser Zeit überhaupt möglich. Hierzu ist jedoch die vorherige Zustimmung zur Kündigung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde erforderlich. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber also zunächst die Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Behörde beantragen und einholen. Eine vor Einholung der Zustimmung erfolgte Kündigung ist unwirksam!

    Die Zustimmung zur Kündigung kommt dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz in besonderer Weise geschützten Interessen der Frau hinter die Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen, z.B. bei Diebstahl, Unterschlagung, tätliche Bedrohung usw.