• Oktober 2010

    Das Sozialgericht München hat am 27.10.2009 entschieden, dass die Bundesanstalt für Arbeit nicht die Rückerstattung irrtümlich geleisteter Zahlungen fordern kann.

    Die Klägerin meldete sich im Juni 2007 arbeitslos. Sie hatte zuvor acht Monate lang ein Gehalt bezogen und zehn Monate Krankengeld. Die Bundesanstalt für Arbeit bewilligte Leistungen nach SGB II; da Krankheitszeiten jedoch einen Anspruch auf ALG I begründen, war dies nicht korrekt. Der Klägerin wurde auf Antrag ALG I bewilligt, und die höhere ALG I-Leistung mit dem Regelsatz verrechnet, den sie zwei Monate lang bezogen hatte. Sie erhielt eine Nachzahlung für diesen Zeitraum.

    Einige Wochen später forderte die Bundesanstalt für Arbeit die Rückerstattung einer Überzahlung in Höhe von 138,00 Euro. Das Sozialgericht München entschied, dass die Verrechnung von unterschiedlichen Leistungsbezügen miteinander im Verantwortungsbereich der Behörde liegt und die Klägerin nicht zur Erstattung der 138,00 Euro verpflichtet ist.