(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Mit einer möglichen Höchststrafe von 15 Jahren ist die Vergewaltigung als eine der schwersten Straftaten im Strafgesetzbuch geächtet.
Für Beschuldigte und Opfer stellt sich beim Strafverfahren das gleiche Problem, dass in der Regel nur sie beide während des Geschehens anwesend waren. Dies wird dann problematisch, wenn nicht der Geschlechtsverkehr unter Abrede gestellt wird, sondern die Nötigungskonstellation. Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann aber durch andere Beweismittel aufgebrochen werden.
Wenn der Geschlechtsverkehr durch den Beschuldigten bestritten wird, kann eine gynäkologische Untersuchung des Opfers oder auch die Untersuchung von Kleidung auf Spermaspuren weitere Aufklärung bringen. Aber auch das eigene Lobpreisen, früher im Freundeskreis, heute in den sozialen Medien, kann einen Beschuldigten zu einem längeren Gefängnisaufenthalt verhelfen. Manchmal hat die Polizei auch Glück, wenn sich Beschuldigte durch Dummdreistigkeit selbst ans Messer liefern, indem sie ungefragt Täterwissen preisgeben. In letzter Zeit neu ist die Entwicklung, dass Täter ihre Taten mittels Handyvideo aufzeichnen.
Umgekehrt kann es auch Falschbeschuldigungen durch vermeintliche Opfer geben, wobei die Motive vielfältig sein können. Neben bewussten Falschbeschuldigungen kann es auch Irrtümer geben oder Opfer mit fremd- oder selbstsuggerierten falschen Erinnerungen.
Ich bin in Verfahren mit dem Tatvorwurf sexueller Nötigung, Vergewaltigung als Verteidiger und als Nebenklägervertreter tätig gewesen und auch immer noch tätig. Im Vergleich zu anderen Delikten erwiesen sich diese Verfahren immer als besonders schwierig und erforderten neben vollem Einsatz viel Spezialwissen, angefangen von den Fristen bei gynäkologischen Untersuchungen bis zu den Nachweiszeiten von KO-Tropfen.
Einmal war es notwendig dem Gericht aufzuzeigen, dass ein rechtsmedizinisches Gutachten die Wirkung einer Droge unterschätzt hatte; in einem anderen Fall musste eine intensive Beschäftigung mit den psychoreaktiven Wirkungen von Medikamenten erfolgen.
Ein Verteidiger sollte wissen, wann er ein Glaubhaftigkeitsgutachten beantragt und welche Gutachter er Staatsanwaltschaft und Gericht vorschlägt. Für die Mandanten ist es in diesen Verfahren daher besonders wichtig einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt auszuwählen.