• November 2010

    Die 5. Kammer des Landgerichts Wuppertal hat entschieden, dass das "Schwarzsurfen" straffrei ist. Beim sogenannten Schwarzsurfen bedient man sich eines unverschlüsselten WLAN Netzwerkes und gelangt über dieses ins Internet ohne, dafür etwas zahlen zu müssen. Keine Anwendung findet das Telekommunikationsgesetz, da der Schwarzsurfer ja keine vertraulichen Mitteilungen zwischen anderen Telekommunikationspartner abhört. Auch läuft das BDSG ins Leere da ja keine personenbezogenen Daten gestohlen werden. Auch das StGB kommt nicht in Frage, da ein Computerbetrug bzw. das Erschleichen von Leistungen nicht vorliegt. (LG Wuppertal 25 Qs 177/10)

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