• Mai 2010

    Ein negativer SCHUFA-Eintrag und ein schlechter Basis-Score machen manchem Verbraucher das Leben schwer:

    • Kreditkarten werden gesperrt,
    • Kredite nicht mehr bewilligt,
    • der bevorstehende Hausbau wird an der Finanzierung scheitern,
    • Handyverträge können nicht mehr abgeschlossen werden.

    Die Probleme, die ein solcher negativer SCHUFA-Eintrag nach sich zieht, können vielfältig sein. Manch einen bringt dies an den Rand der Verzweiflung.

    Die SCHUFA und andere Gesellschaften, die sich dazu berufen fühlen, führen ein sogenanntes Scoring-System. Dort werden anhand bestimmter Merkmale für die Verbraucher Scores gebildet und vergeben. Potentielle künftige Vertragspartner können dann Einblick in solche Übersichten nehmen und anhand der Scores entscheiden, ob der Verbraucher im Geschäftsleben vertrauenswürdig ist oder nicht.

    Ob man solche Scorings für gut befindet oder nicht, sei an dieser Stelle jedem selbst überlassen.

    Ist man durch einen negativen Eintrag oder einen schlechten Score dran gehindert, normal und ohne Komplikationen am Geschäftsleben teilzunehmen, sollte Hauptziel sein, den negativen Eintrag löschen zu lassen.

    Die regelmäßige Löschungsfrist beträgt nach dem Bundesdatenschutzgesetz 3 Jahre nach Eintragung. Grundsätzlich bleiben daher auch abgegoltene Zahlungsverpflichtungen bis zum Ablauf der Löschungsfristen als Zahlungserfahrung gespeichert und werden als solche beauskunftet. Nach Ablauf der 3 jährigen Löschfrist erfolgt die Löschung unter der Voraussetzung der Erledigung automatisch.

    Ein Rechtsanspruch auf sofortige, vorzeitige Löschung außerhalb der Dreijahresfrist besteht lediglich in den Fällen, in denen die Daten falsch sind oder aber unberechtigt gespeichert werden (§ 35 BDSG).

    Die SCHUFA kann aus vertragsrechtlichen Gründen die Negativ-Auskunft ohne Einwilligung des Gläubigers nicht vorzeitig löschen, da nur der Gläubiger die vorzeitige Löschung veranlassen kann.

    Um eine Löschung vor Ablauf der Dreijahresfrist zu erreichen, ist man auf die Mithilfe der Gläubiger angewiesen. Es kann sich empfehlen, die Gläubiger anschreiben und diesen mitzuteilen, dass die Verbindlichkeit vollständig und ordnungsgemäß zurückgezahlt wurde.

    Man kann hier nur auf die Kulanz und das Entgegenkommen der Gläubiger hoffen, was mit etwas Freundlichkeit und Darlegung der persönlichen Situation aber durchaus klappen kann.

    Hinzuweisen sei noch einmal darauf, dass man einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Löschung in der Regel nicht hat. Die SCHUFA wird lediglich die Begleichung der Forderungen in der SCHUFA-Datei vermerken.

    Bei Erledigung der Forderung muss erst der Gläubiger den sogenannten ?Erledigt-Vermerk" an die SCHUFA übermitteln. Dann kann auch eine vorzeitige Löschung erfolgen.

    Aber leider zeigt die Praxis, dass auch in solchen Fällen die SCHUFA nicht immer kooperativ ist und sich gelegentlich auch weigert, den Eintrag vor Ablauf der Zeit zu löschen.

    Weigern sich Gläubiger und SCHUFA, einen unrichtigen Eintrag zu löschen, sollte mittels anwaltlicher Hilfe ein gerichtliches Vorgehen geprüft werden.