• November 2010

    Eine Mieterin kürzte die Miete um 25%, da in allen Räumen, auch in Küche und Bad, Schimmelbefall auftrat. Der Vermieter machte das Wohnverhalten der Mieterin für die Schimmelbildung verantwortlich und weigerte sich, eine Sanierung durchzuführen. Er forderte die Mieterin auf, mehr zu heizen und zu lüften.

    Das Landgericht entschied, dass Schimmelbefall ein Mietmangel sei, der vom Vermieter beseitigt werden müsse. Sucht der Vermieter die Schadensursache beim Mieter, so hat er dies zu beweisen. Der Vermieter muss nachweisen, dass die Ursache des Schimmelbefalls nicht bauseits bedingt ist, d.h. dass keine Feuchtigkeit von aussen eindringen kann oder im Mauerwerk aufsteigt und dass das Gebäude keine wärmetechnischen Mängel aufweist, die aussergewöhnliche Beheizungs- und Belüftungsmassnahmen erforderlich machen. Erst dann kann der Vermieter zu Recht vermuten, das unzureichende Lüftung und Beheizung den Schimmelbefall verursacht haben (LG Hamburg 17.09.2009 - 307 S 39/09)

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    Bild: Zlatan Durakovic, Fotolia.com