• August 2012

    Die Reisekataloge gaukeln sie uns oft vor – die schöne heile Urlaubswelt. Dank Weitwinkelfotografie ist der Pool riesig und das Zimmer super geräumig. Vor Ort entpuppt sich das Schwimmbad aber als kleine Pfütze. Und das Zimmer, nun ja, sagen wir mal, ist eine größere Besenkammer. Wenigsten der Strand soll laut Prospekt gleich vor der Tür sein. Dummerweise müssen die Urlauber auf dem Weg dahin eine vielbefahrene Straße überqueren. Und dann auch noch das: Gleich nebenan wird eine neues Hotel gebaut. Lärm bis spät in die Nacht! Alle Beschwerden an der Rezeption nützen nichts. Doch hinnehmen muss man solche Mängel nicht.
    Tipp 1: Vor Buchung der Reise Katalog genau lesen

    Dadurch vermeiden Sie später unangenehme Überraschungen. Denn wer „Seeseite“ bucht, muss nicht unbedingt Meerblick haben. Die Aussicht kann auch durch andere Gebäude verstellt sein. „Strandnähe“ bedeutet nicht, dass das Hotel einen eigenen Strand besitzt. Und eine „verkehrsgünstige Lage“ nützt vielleicht, um schnell in die nächste Stadt zu kommen, bedeutete aber unter Umständen auch einen höheren Lärmpegel durch den Straßenverkehr vor der Hoteltür.
    Tipp 2: Hotelkategorien im Ausland entsprechen nicht immer den deutschen Standards

    Ein Vier-Sterne-Hotel in der Dominikanischen Republik ist nicht unbedingt mit dem Komfort eines deutschen Vier-Sterne-Hotels gleichzusetzen. Als Faustregel gilt: Von der ausländischen Hotelkategorie einen Stern abziehen. Damit ist man auf der sicheren Seite.

    Tipp 3: Reisemängel dokumentieren

    Sollten im Hotel oder während einer Reise Mängel auftreten, geben Sie umgehend der Reiseleitung oder dem Hotel Bescheid. Sollten die Mängel vor Ort nicht behoben werden können, holen Sie sich Zeugen und fotografieren Sie die Mängel. Bei berechtigten Mängeln können Sie so anschließend beim Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung beantragen.
    Zum Thema Reisemängel haben Gerichte folgendermaßen geurteilt:
    Verqualmtes Zimmer

    Ein Ehepaar hatte ein Zimmer in einem Wellness-Hotel der gehobenen Klasse gebucht. Doch beim Betreten des Raumes schlug ihnen massiver Tabakgeruch entgegen. Da das Hotel ausgebucht war, konnte kein anderes Zimmer zur Verfügung gestellt werden. Das Ehepaar reiste wieder ab. Das Gericht entschied: Die Gäste waren zu einem sofortigen Reiserücktritt berechtigt, weil das Zimmer den Vertragszweck „Entspannung- und Gesundheitspflegewochenende“ nicht erfüllte.
    AG Meldorf, Az. 81 C 15/11
    „Einfach strukturierte Gäste“

    Eine Familie wollte ihren Urlaub in einem Fünf-Sterne-Hotel und „unter ihres Gleichen“ in Tunesien verbringen. Gesamtreisepreis: rund 2.800 Euro. Vor Ort der Schock. Das nahegelegene Drei-Sterne-Haus war überbucht. Ein paar der Gäste wurden im Luxushotel untergebracht. Der Familienvater klagte auf Minderung des Reisepreises um 35 Prozent. Der Grund: Er fühlte sich von den neuen Gästen gestört, die ihr Benehmen nicht dem gehobenen Standard der anderen Gäste anpassen konnten. Dies äußerte sich in Körpergeruch, Rülpsen und unpassender Kleidung. Die Richter entschieden: Kein Reisemangel. Der Kläger könne nicht davon ausgehen, bei dem von ihm bezahlten Reisepreis nur im erlauchten Kreis Urlaub zu machen. AG Hamburg, Az. 9 C 2334/94

    Cola-Bett

    Der Kläger buchte im Reisebüro ein Dreibettzimmer. Der Reiseveranstalter bestätigte ihm jedoch nur ein Doppelzimmer mit Zustellbett. Am Ende war es nicht mal das. Denn vor Ort entpuppte sich jenes Zustellbett als Bettrahmen, gestützt von Cola-Kisten. Fünf Prozent Reisepreisminderung sei rechtens, urteilten die Richter. Denn ein auf Getränkekisten gelegter Bettrahmen sei mit dem Wortsinn „Zustellbett“ nicht mehr zu vereinbaren.
    AG Düsseldorf, Az. 32 C 6159/97

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