• März 2010

    Richterliche Beschlüsse und Urteil der Strafgerichte können in der Regel mit Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen angefochten werden, bis der Rechtsweg erschöpft ist. Die Rechtsmittel sind daher sehr wichtig.

    Zu den häufigsten Rechtsmitteln im Strafverfahren zählen:

    BERUFUNG

    Die Berufung ist eines der möglichen Rechtsmittel gegen Urteile eines Amtsgerichts. Die Berufung muss innerhalb von 1 Woche nach (mündlicher) Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, welches das Urteil erlassen hat. Weitere Informationen zu diesem Rechtsmittel finden Sie auf der Seite Berufung in Strafsachen.

    REVISION

    Die Revision gegen erstinstanzliche Urteile einer großen Strafkammer eines Landgerichts zum Bundesgerichtshof (BGH) oder in der zweiten Instanz gegen Urteile einer Berufungskammer (Kleine Strafkammer) eines Landgerichts zum Oberlandesgericht (OLG) sowie in selteneren Fällen direkt als Sprungrevision unter Umgehung der Berufungsinstanz gegen Urteile der Amtsgerichte ebenfalls zum OLG ist ein Rechtsmittel. Die Revision muss innerhalb von einer 1 Woche nach (mündlicher) Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, welches das Urteil erlassen hat. Ausführlichere Informationen zur Revision finden Sie unter Revision in Strafsachen.

    EINSPRUCH

    Der Einspruch gegen einen Strafbefehl eines Amtsgerichts als Rechtsmittel: Bei einem Strafbefehl handelt es sich um eine Entscheidung des Amtsgericht, welches einem Strafurteil gleich kommt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt wird. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben und die Strafe nicht akzeptieren möchten, ist unbedingt rechtzeitig Einspruch einzulegen, da der Strafbefehl anderenfalls rechtskräftig und vollstreckbar wird mit allen negativen Konsequenzen eines Strafurteils. Mehr Details erhalten Sie unter Strafbefehlsverfahren.

    BESCHWERDE

    Gegen richterliche Entscheidungen außerhalb einer Hauptverhandlung besteht in der Regel die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. In einzelnen Fällen können auch Gerichtsentscheidungen mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn diese während einer laufenden Hauptverhandlung ergangen sind.
    Grundsätzlich ist die Beschwerde nicht an Fristen gebunden mit Ausnahme der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen das Gesetz von einer „sofortigen“ Beschwerde spricht. Diese Rechtsmittel muss grundsätzlich innerhalb von 1 Woche eingelegt werden.
    Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie der Untersuchungshaft oder der Anordnung des Arrests über Vermögenswerte kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts dann mit einer „weiteren Beschwerde“ angegriffen werden.

    WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND

    Bei Versäumen bestimmter Fristen kann der Betroffen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO beantragen. Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist jedoch, dass der Betroffene trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt daran gehindert war die Frist einzuhalten. Die Tatsachen, auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag stützt, sind bis zur Entscheidung über den Antrag glaubhaft zu machen. Anders als im Zivilrecht wird das Verschulden des Verteidigers dem Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren nicht zugerechnet.

    BESCHWERDE GEGEN DIE EINSTELLUNG EINES STRAFVERFAHRENS

    Als Verletzter einer Straftat kann man gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen, sofern die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgt. Dabei handelt es sich um die erste Stufe des Klageerzwingungsverfahrens. Über die Beschwerde entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben so besteht die Möglichkeit, über einen Rechtsanwalt die gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht zu beantragen. An den Antrag, der nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden kann, sind hohe formelle Anforderungen geknüpft, da alle relevanten Fakten ähnlich wie bei einer Verfahrensrüge in der Revision vorzutragen sind. Deshalb sind Klageerzwingungsanträge mit sehr viel Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden, so dass sich ein solcher Antrag in der Regel nur bei einem hohen wirtschaftlichen oder persönlichen Interesse anbietet.

    WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

    Bei der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern um eine Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen trotz Rechtskraft des Urteils die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung des Schuldspruchs führen. Weitere Informationen finden Sie unter Wiederaufnahmeverfahren.

    GNADENGESUCH – GNADENANTRAG

    Nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel besteht schließlich die Möglichkeit der Stellung eines Gnadenantrages (auch Gnadengesuch genannt) bei der zuständigen Gnadenstelle (in den meisten Ländern ist dies das Justizministerium).