• Oktober 2010

    In einem Urteil vom 15.09.2010 stärkte das AG München (241 C 7703/09) nun das Recht eines Garageneigentümers, welcher sich durch das ständige Parken einer Nachbarin vor seiner Garage in seinem Besitz und Eigentum eingeschränkt fühlte. Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagte zur Unterlassung und drohte ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar sie ja zum Wegfahren hätte auffordern können, schließlich stelle schon alleine die Zeit bis zu einer Kontaktaufnahme eine unzulässige Beeinträchtigung seines Eigentums dar, darüber hinaus hat die Beklagte auch keinen Rechtsanspruch auf das Abstellen ihres Fahrzeuges vor der Garage des Nachbarn, so das Amtsgericht München in seiner Begründung.