• November 2012

    Um möglichst viel Strom zu gewinnen, werden häufig Photovoltaik-Freiflächenanlagen errichtet. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat jedoch entschieden, dass eine Photovoltaik-Freiflächenanlage kein privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 I BauGB (Baugesetzbuch) ist und somit nicht im Außenbereich errichtet werden darf.

    Ein Mann war Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich, also außerhalb eines bebauten Ortsteils, für den kein qualifizierter Bebauungsplan existierte. Er wollte dort eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichten, was ihm aber verboten wurde. Denn ein Flächennutzungsplan stelle das Grundstück als eine Sukzessionsfläche dar – also ein Areal, auf dem sich die natürliche Vegetation frei entwickle. Außerdem solle der Bereich auch als Überflutungsfläche im Falle eines Hochwassers dienen. Somit widerspräche das Vorhaben öffentlichen Belangen. Der Streit endete vor Gericht.

    Auch das VG verbot die Errichtung der Photovoltaikanlage. Im Außenbereich sind grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben nach § 35 I BauGB zulässig, zu denen aber eine Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht gehört. Während der Gesetzgeber etwa die Entwicklung der Wind- oder Wasserenergie in § 35 I Nr. 5 BauGB ausdrücklich privilegiert hat, wurde die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen absichtlich nicht geregelt. Außerdem widersprach das Vorhaben einem Flächennutzungsplan, der das Grundstück unter anderem als Sukzessionsfläche auswies.
    (VG Trier, Urteil v. 23.05.2012, Az.: 5 K 1511/11 TR)

    Sandra Voigt/VOI

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