• Juni 2012

    Bevor über das eigene Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, will man natürlich retten, was zu retten geht. So wird nicht selten versucht, die Rentenversicherung nach § 167 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) in eine pfändungsgeschützte Versicherung umzuwandeln. Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Köln kann der Insolvenzverwalter die Umwandlung aber anfechten und vom Versicherer den Rückkaufswert der Versicherung verlangen.

    Über das Vermögen einer zahlungsunfähigen Frau wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Da die Frau eine Rentenversicherung besaß, informierte der Insolvenzverwalter den Versicherer über das laufende Insolvenzantragsverfahren und verlangte Auskünfte. Kurz darauf wandelte der Versicherer die Rentenversicherung auf Antrag der Frau – die wenigstens ihre Altersvorsorge vor dem Insolvenzverwalter retten wollte – in eine pfändungsgeschützte Versicherung um. Als der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens davon erfuhr, erklärte er wegen Gläubigerbenachteiligung die Insolvenzanfechtung, kündigte die Versicherung und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswerts. Als der Versicherer die Bezahlung unter Hinweis auf den Pfändungsschutz verweigerte, zog der Insolvenzverwalter vor Gericht.

    Das AG bejahte nach § 169 I VVG einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Nach der Umwandlung ist die Versicherung zwar vor einer Pfändung geschützt, was aber zur Verringerung der Insolvenzmasse führt. Das wiederum benachteiligt die Gläubiger der Frau, weil sie nicht mehr aus der Versicherung befriedigt werden können. Aus diesem Grund konnte der Insolvenzverwalter die Umwandlung wirksam nach den §§ 132 I Nr. 2, 143 I InsO (Insolvenzordnung) anfechten. Als Rechtsfolge muss der Versicherer, der trotz Kenntnis des Insolvenzeröffnungsantrags die Umwandlung durchführte, erstatten, was durch sein Verhalten zu der schlechteren Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger geführt hat: den Rückkaufswert der Versicherung.
    (AG Köln, Urteil v. 31.05.2012, Az.: 130 C 25-12)

    Sandra Voigt/VOI
    Foto: Fotolia.com/Robert Kneschke