• Juli 2010

    1. § 3 AufenthG spricht von der Passpflicht eines Ausländers. Der Betroffene muss aber nicht notwendiger Weise im Besitz eines Nationalpasses sein. Es werden auch andere ausländische Dokumente als Passersatz akzeptiert.

    2. Folgende Dokumente kommen als Passersatz in Betracht: Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose, amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der EU, amtliche Personalausweise der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Die entsprechenden Dokumente, die in Deutschland anerkannt sind, werde jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    3. Von den deutschen zuständigen Ausländerbehörden werden folgende Dokumente als Passersatz ausgestellt: Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge und für Staatenlose und das Standardreisedokument für die Rückführung.

    Um entsprechende Ausweise ausgestellt zu erhalten ist es notwendig, darauf gerichtete Anträge auf Ausstellung eines Passersatzes bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

    Die für die Ausstellung des Passersatzes notwendigen Voraussetzungen müssen vom Antragsteller nachgewiesen werden (vgl. dazu § 5 ff AufenthV).

    4. § 81 Absatz 6 AufenthV enthält eine Übergangsregelung für alle anderen Dokumente: Dokumente die weder in § 4 AufenthV noch in § 81 AufenthV aufgeführt sind, haben am 01.02.2005 ihre Passersatzfunktion verloren.

    5. Ein Verstoß gegen die Passpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden (vgl. § 56 Absatz 1 Nr. 1; 77 Nr. 2 AufenthV i.V.m. 98 Absatz 3 Nr. 7 AufenthG).

    6. Eine Ausweisung aufgrund einer Passlosigkeit kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen verwirklicht werden. (vgl. § 55 Absatz 2 Nummer 1 b AufenthG).

    7. Außerdem ist der Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes Voraussetzung für die Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels bzw. bei der Beantragung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.