• Mai 2011

    Da eine Autofahrerin Ihr Fahrzeug auf den Supermarktparkplatz länger als die erlaubte Stunde parkte, veranlasste der Geschäftsinhaber das Abschleppen des Kraftfahrzeuges. Von der Falschparkerin forderte er hierfür 219,50 Euro. Die Frau sah diese Summe im Vergleich zu den Abschleppgebühren durch die Polizei als nicht gerechtfertigt an und verweigerte die Zahlung.

    Das Kammergericht in Berlin sah dies anders. Der Supermarktinhaber darf neben den Abschleppkosten auch für die Beweissicherung Geld verlangen. Solange diese Kosten wie hier im angemessenen Rahmen sind, hat der Falschparker diese zu zahlen.

    Urteil des KG Berlin vom 07.01.2011
    Aktenzeichen: 13U 31/10


    Foto: w.r. wagner, pixelio.de