• Februar 2012

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass die Abschleppkosten in der Gesamthöhe von 125,17 Euro vom Kläger zu tragen sind. Dieser hatte sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt und eine Kopie seines Behindertenausweises gut sichtbar ins Auto gelegt. Dennoch wurde er abgeschleppt. Seine Argumentation, dass er den originalen Ausweis schonen wollte, wurde vom Gericht nicht anerkannt.
    Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, das es nicht auszuschließen sei, das zeitgleich ein anderes Auto mit dem Originalausweis auf einem Schwerbehindertenparkplatz steht.

    Verwaltungsgericht Düsseldorf
    - 14 K 504/11 -

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