• Februar 2011

    Das Oberlandesgericht Hamm hat vor kurzem ein wichtiges Urteil zu Radarmessungen und deren Zulässigkeit bei nicht erkennbaren Verkehrsschildern gefällt (AZ.: III-3 RBs 336/09).

    In dem vorliegenen Fall befuhr ein Taxifahrer eine 30 km/h Zone mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 73 km/h. Von der Behörde wuren ihm also 43 km/h über dem Tempolimit zur Last gelegt. Der Taxifahrer konnte aber nachweisen, dass ein betreffendes Verkehrsschild nicht erkennbar für ihn war, denn es war durch Sträucher zugewachsen.

    Das Gericht beurteilte die Situation ähnlich. Ist ein Verkehrsschild für en Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar, so kann das dort angegebene Tempolimit nicht als Grundlage für die Radarmessung genommen weren, sondern vielmehr muss von den allgemeinen zulässigen Tempolimits ausgegangen werden.

    Das bedeutete für den Taxifahrer, nicht 30 km/h wurden zu Grunde gelegt, sondern die innerhalb einer Ortschaft erlaubten 50 km/h.

    Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil Allgemeingültigkeit erhält, also auch bei mit Schnee zugewehten Verkehrsschildern gilt.

    Foto: Henning Hraban Ramm, pixelio.de