• Oktober 2009

    In einem Beschluss der obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.08.2009 (Az: VI B 69/09) hat der Senat entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuermindernd abzuziehen, verfassungsgemäß ist.

    Dieses Verbot trifft seit 2007 alle, bei denen das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Paradebeispiel für Betroffene sind Lehrer, da deren beruflicher Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer liegt, sondern in den Schulklassen. Auch wenn Schulen keinen Arbeitsplatz für ihre Lehrer zur Verfügung stellen und letztere daher darauf angewiesen sind, teilweise von zu Hause aus zu arbeiten (beispielsweise für die Korrektur von Klassenarbeiten), kann das Arbeitszimmer nach derzeitiger Rechtslage nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

    Der aktuelle Beschluss des BFH ist jedoch nur als Etappensieg zu bezeichnen, da das Gericht nicht in der Hauptsache selbst entschieden sondern lediglich die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat. Dies bedeutet, dass die strittigen Steuern zunächst nicht zu entrichten sind bzw. (wie im Streitfall) ein Lohnsteuerfreibetrag für das Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann (vergleiche hierzu den 5. Beitrag dieses Mandantenbriefes).

    Wie der BFH schließlich in der Hauptsache entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Diesbezüglich ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 13/09 anhängig. Zudem existiert auch noch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Diese trägt das Aktenzeichen 2 BvL 13/09.

    Bereits mit Schreiben vom 01.04.2009 hatte das Bundesfinanzministerium seine Beamten angewiesen, alle Einkommensteuerbescheide, in denen die Arbeitszimmerproblematik enthalten ist, unter einen Vorläufigkeitsvermerk zu stellen. Damit wird verhindert, dass der Bescheid hinsichtlich der Arbeitszimmerregelung aus verfahrensrechtlicher Sicht verjährt (vgl. auch 1. Beitrag der Juli-Ausgabe des Mandantenbriefes). Wer darüber hinaus auch die strittige Steuer nicht zahlen bzw. in diesem Zusammenhang einen Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte für 2010 in Anspruch nehmen möchte, muss selbst tätig werden und im Rahmen des Einspruchs unter Verweis auf den o.g. Beschluss des BFH Aussetzung der Vollziehung gegen die zu erwartende Ablehnung des Finanzamtes beantragen. Entsprechenden Anträgen ist seitens der Finanzverwaltung stattzugeben, sofern die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers über 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies hat das Bundesfinanzministerium kürzlich mit Schreiben vom 06.10.2009 (IV A 3 - S 0623/09/10001) klargestellt.

    Hinweis:

    Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, muss jeder für sich selbst entscheiden: Sollte die strittige Regelung nicht vom Bundesverfassungsgericht gekippt werden, müsste die ggf. zunächst gesparte Steuer verzinst an das Finanzamt zurückgezahlt werden.