• Oktober 2011

    Das Landgericht Itzehoe musste sich mit der Klage eines Rentners befassen, der auf dem Fußweg von einem Wasserschwall getroffen wurde. Ausgelöst wurde das Missgeschick durch ein Auto, das mit erheblicher Geschwindigkeit durch eine große Wasserlache fuhr.

    Der Kläger, der mit seiner Frau während Tauwetter unterwegs war, wollte von dem Autofahrer nun 39,60 Euro für die Reinigung der beschmutzen Kleidung erstreiten und argumentierte, der Autofahrer hätte die Pfütze zum Schutz der Fußgänger mit Schritttempo durchfahren müssen. So wäre der Schaden zu vermeiden gewesen.

    Das Gericht lehnte die Klage ab. Im Hinblick auf eine mögliche Verkehrsgefährdung durch das Bremsen sei einem Autofahrer diese Rücksichtnahme nicht zuzumuten. Um Fußgänger bei Regen- oder Tauwetter prinzipiell vor Spritzwasser zu schützen, müsse in ganzen Städten dann nur im Schritttempo gefahren werden und dies sei nicht zumutbar. Fußgänger müssen sich bei solchem Wetter mit passender Bekleidung auf den Weg machen und sich so entsprechend auf die Spritzwassergefahr einstellen. (Az: 1 S 186/10)
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