März 2012
Sobald die Schwangerschaft bekannt wird, sollten werdende Mütter ihrem Arbeitgeber davon berichten, was auch auf den möglichen Entbindungstermin zutrifft. Das soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen, alle Mutterschutzbestimmungen einhalten zu können. Zwar sind Arbeitnehmerinnen nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitzuteilen, allerdings verlieren bei Nicht-Mitteilung sämtliche im Mutterschutzgesetz formulierten Regelungen ihre Wirksamkeit, da die Schwangerschaft nicht der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden kann. Verlangt der Arbeitgeber eine vom Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Bescheinigung, muss diese vorgelegt werden.
Diese Schutzfrist wird durch ein pauschales Beschäftigungsverbot ergänzt, welches beispielsweise Akkord-, Fließbandarbeiten sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtschichten untersagt. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann durch ein ärztliches Attest erwirkt werden, in dem das Beschäftigungsverbot, dessen Umfang und dazu führende Gründe aufgeführt werden. Weiter müssen die Arbeiten konkret benannt werden, die werdende Mütter nicht ausführen dürfen. Sinn und Zweck dieser Schutzmaßnahmen ist es, Leib und Leben von Mutter und Kind zu schützen. Ausfallzeiten innerhalb der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote gelten per Gesetz als Arbeitszeit. Nach der Schutzfrist haben Mütter ein Anrecht auf eine oder zwei halbe Stunden Stillzeit pro Tag. Beträgt die Arbeitszeit zusammenhängend mehr als acht Stunden, erhöht sich diese Stillzeit auf mindestens zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten. Als zusammenhängende Arbeitszeit definiert der Gesetzgeber Arbeitszeiten, in die keine Ruhepausen von mindestens zwei Stunden hinein fällt.
Bei befristeten Arbeitsverträgen, bei Anfechtung des Arbeitsvertrags, bei einer Kündigung seitens der Schwangeren oder bei einer einvernehmlichen Aufhebung erlischt der Kündigungsschutz. Ein während der Schwangerschaft und der Schutzfrist geltendes Sonderkündigungsrecht berechtigt Arbeitnehmerinnen dazu, fristlos zu kündigen. Die Ausfallzeiten, die in die Beschäftigungsverbote fallen, wirken sich nicht auf den Urlaubsanspruch aus. Resturlaub von vor der Schutzfrist oder dem Beschäftigungsverbot kann nach der Schutzfrist im laufenden oder folgenden Jahr genommen werden.