• November 2010

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil (15 S 9612/09) vom 25.06.10 einem Kläger volle Rückzahlung des Reisepreises zugesprochen, weil dieser aufgrund missverständlicher Reiseunterlagen den Antritt seiner Reise verpasst hatte. Der Reiseveranstalter habe eindeutig und unmissverständlich die richtige Abfahrtszeit anzugeben und nicht, wie im vorliegenden Fall, "Reisezeit 03.03.09 bis 10.03.09", "Abfahrt des Transferbusses zum Flughafen am 03.03.09, 20.30 Uhr". Gleichzeitig wurde aber in einem getrennten Schreiben darauf hingewiesen, daß bei Abfahrten in der Zeit von 17.00 Uhr bis 23.59 Uhr die Abfahrten am Vorabend stattfinden und man bitte die Abflugzeit beachten solle. Dieses Schreiben las der Kläger jedoch nicht, genauso wenig wie seine Abflugzeit am 03.03.09, 4.00 Uhr, und ging somit von einem Reiseantritt am 03.03.09, 20.30 (angegebene Abfahrtszeit des Transferbusses zum Flughafen) aus. Dass der Kläger seine Reise nicht rechtzeitig antreten konnte, sei alleine das Verschulden des Reiseveranstalters, so das Landgericht Nürnberg-Fürth.

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    Bild: Thorben Wengert, pixelio.de