• März 2012

    Es gibt viele Dienstleistungen, die je nach Saison unterschiedlich gefragt sind. So werden beispielsweise Freibäder wohl nur im Sommer besucht. Das führt bei den Angestellten des Freibades aber zu dem Problem, dass sie im Winter entweder keine Arbeit haben oder Lohn in unterschiedlicher Höhe erhalten. Viele Arbeitgeber bedienen sich daher eines Entlohnungssystems, in dem monatlich dasselbe Gehalt ausbezahlt wird und eventuell in der besucherarmen Saison aufgelaufene Minusstunden in der Hochsaison „abgearbeitet“ werden.

    Im konkreten Fall mussten Angestellte laut Arbeitsvertrag für 40 Stunden in der Woche in einem Freibad tätig sein. Sie erhielten ein monatlich festes Gehalt, das auch ausbezahlt wurde, wenn sie in den weniger besuchten Monaten nicht auf die 40 Stunden in der Woche kamen. Dafür mussten sie die – auf einem Arbeitszeitkonto vermerkten – Minusstunden aber in der Hochsaison wieder „abarbeiten“. Als eine Mitarbeiterin kündigte, behielt der Arbeitgeber einen Teil des Lohns für die bis dahin vermerkten Minusstunden ein. Die frühere Mitarbeiterin zog vor Gericht und verlangte den Gesamtlohn.

    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz gab der Frau Recht. Denn sie habe laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Beschäftigung für 40 Stunden pro Woche und das feste Gehalt. Könne der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in diesem Umfang nicht beschäftigen, obwohl er für die Arbeitszuweisung und -einteilung selbst verantwortlich war, gehe das zu seinen Lasten. Nach § 615 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dürfe der Arbeitnehmer dann die volle Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Im Übrigen gab es keine wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien über die Erstellung eines Arbeitszeitkontos, was aber wegen der nachteiligen Folgen nötig gewesen wäre. Eine Verrechnung von Minusstunden war daher nicht zulässig.

    (LAG Mainz, Urteil v. 15.11.2011, Az.: 3 Sa 493/11)

    Sandra Voigt/VOI
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