• August 2012

    Hat die Wohnung einen Mangel, erschöpft sich das Wissen vieler Mieter darauf, dass sie die Miete zu einem prozentualen Teil mindern dürfen. Das kann verhängnisvoll sein. Denn wer eigenmächtig einen Teil der Miete einbehält, riskiert die fristlose Kündigung.

    Wie man es nicht machen sollte, lässt sich anhand eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) darstellen. Im Ausgangsfall hatte der Mieter wegen Schimmels in seiner Wohnung nur einen Teil der Miete über einen längeren Zeitraum bezahlt.

    Nachdem der Mietrückstand mehr als zwei Monatsmieten betrug, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Als der Mieter nicht ausziehen wollte, reichte der Vermieter schließlich Räumungsklage ein. Schließlich musste der BGH den Rechtsstreit entscheiden.

    Auslöser war letztlich Schimmel in der Wohnung. Im Zuge des Prozesses war ein Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht die bauliche Substanz der Wohnung für die Schimmelbildung verantwortlich war, sondern der Mieter. Denn er hatte seine Räumlichkeiten unzureichend gelüftet.

    Zudem hatte der Mieter dort zwei Aquarien und ein Terrarium, die es mit sich brachten, dass in den Räumen eine noch höhere Luftfeuchtigkeit vorhanden war als sonst üblich. Weil dadurch eine Schimmelbildung noch zusätzlich begünstigt wird, hätte der Mieter noch besser lüften müssen. So sah es auch der VIII. Zivilsenat.

    Dass der Mieter irrtümlich davon ausging, der Schimmel sei durch die Bausubstanz ausgelöst worden, ließ das Gericht nicht zu seinen Gunsten gelten und verurteilte ihn zur sofortigen Räumung der Wohnung und Bezahlung des Mietrückstandes. Um die Kündigung zu vermeiden, hätte der Mieter die Miete ja unter Vorbehalt zahlen können, betonte der BGH.
    (BGH, Urteil v. 11.07.2012, Az.: VIII ZR 138/11)

    Esther Wellhöfer/WEL
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