• Februar 2013

    Bildet sich etwa wegen unzureichenden Lüftens Schimmel in der Mietwohnung, darf der Bewohner die Miete nicht mindern. Doch ist eine Minderung selbst dann unzulässig, wenn der Mieter zwar lüften will, aber nicht kann, weil sonst der Zigarettengestank des rauchenden Nachbarn in die Wohnung zieht? Das Landgericht (LG) Hamburg sah darin einen Mangel, der zu einer Mietminderung von fünf Prozent berechtigt.

    Ein Mieter beschwerte sich bei seinem Vermieter, dass er seine Wohnung nicht ausreichend lüften könne. Grund dafür sei sein Nachbar, der unter ihm wohne und so stark rauche, dass der Zigarettenqualm direkt in seine Wohnung ziehe. Seine Zimmer würden dann auch nach Zigaretten stinken. Als der Vermieter erklärte, dass der Nachbar in seiner eigenen Wohnung rauchen dürfe, minderte der Nichtraucher die Miete um 15 Prozent. Nun klagte der Vermieter die Zahlung des rückständigen Mietzinses ein.

    Das LG hielt eine Mietminderung von fünf Prozent für angemessen. Schließlich lag ein erheblicher Mangel vor, weil der Mieter seine eigene Wohnung nicht mehr vertragsgemäß nutzen – also regelmäßig lüften – konnte. Denn jedes Mal, wenn er die Fenster öffnete, zog der Zigarettengestank in die Zimmer und sorgte dort für einen unangenehmen Geruch. Zwar hat der Vermieter den Mangel auch nicht verursacht und der Rauchverursacher darf zu Recht in seiner Wohnung rauchen. Dennoch muss dem Mieter die Möglichkeit verbleiben, sich rechtlich gegen Belästigungen, die ein Dritter durch vertragsmäßiges Verhalten verursacht hat, zu wehren.
    (LG Hamburg, Urteil v. 15.06.2012, Az.: 311 S 92/10)

    Sandra Voigt/VOI