• November 2010

    Der Kläger bewohnte eine mit einer Glasfront ausgestattete Neubauwohnung im obersten Stockwerk. Da die Wohnung im Sommer durch die Sonne tagsüber auf 30°C aufgeheizt wurde, und auch nachts noch mehr als 25°C gemessen wurden, minderte der Mieter die Warmmiete um rund 20%. Daraufhin verklagte ihn der Vermieter; der Mieter verlangte in einer Widerklage einen Wärmeschutz.
    Die Richter entschieden, dass ein der aktuellen Technik entsprechender Wärmeschutz fehle und somit ein Mietmangel vorliege. Der Vermieter muss einen Wärmeschutz anbringen und kann den Minderungsbetrag nicht zurückverlangen.

    Bei weiteren Fragen finden Sie Fachanwälte aus Potsdam zum Miet- und Wohneigentumsrecht beim lokalen Potsdamer Anwaltssuchdienst Potsdamer-Anwalt.de.

    Foto: Marina, pixelio.de