• Oktober 2010

    Der Bundesgerichtshof urteilte am 12.10.2010, dass Mietkautionen nicht bar bezahlt oder auf ein Girokonto überwiesen werden müssen (AZ VIII ZR 98/10).

    Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Vermieter ein Konto angeben muss, auf dem die Kaution auch im Falle einer Insolvenz des Vermieters sicher ist. Der Vermieter ist laut Gesetz verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen. Damit soll gewährleistet sein, dass die Gläubiger im Fall der Insolvenz keinen Zugriff auf dieses Geld haben.

    Im aktuellen Streitfall hatte ein Vermieter auf Räumung geklagt. Der Mieter sollte laut Vertrag bei Einzug eine Anzahlung auf die Kaution leisten, der Vermieter sollte das Geld danach auf ein Mietkautionskonto anlegen. Der Mieter widersprach und bekam Recht. Da er keine Pflicht verletzt hat, erklärte der Bundesgerichtshof die Kündigung für unwirksam.