• Oktober 2010

    Es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, in dieser eine Waschmaschine aufstellen zu dürfen, so das Amtsgericht Tettnang in seinem Urteil (4 C 1304/09) vom 16.03.2010. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass die Ab- und Zuläufe hinreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert seien. Ob sich in der Wohnanlage eine Gemeinschaftswaschküche befinde, sei hingegen unerheblich. Auch stelle eine Waschmaschinenbenutzung in einer Wohnung keine Lärmbelästigung von anderen Hausbewohnern dar, sofern die vertraglich geregelten Ruhezeiten eingehalten werden. Ein allgemeiner Ausschluss der Waschmaschinenbenutzung hingegen wäre ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB, eine unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben.

    Bild: Gerd Altmann, pixelio.de