• September 2012

    Um die Wurst ging es beim Bundespatentgericht. Der Hersteller von Fleisch- und Wursterzeugnissen beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung einer Wort-/Bildmarke. Konkret handelte es sich um ein kreisförmiges Symbol, welches auch die Wortfolgen „Berlin Brandenburger“ und „Wurst-Spezialitäten“ enthielt.

    Das Bundespatentamt lehnte die Eintragung jedoch ab. Nach seiner Ansicht fehlte dem Zeichen jede Unterscheidungskraft für die Klasse 29, also „Fleisch und Fleischerzeugnisse“. Denn die Wortfolgen würden sich unmittelbar beschreibend auf Gegenstand und Herkunft der Waren beziehen.

    Dagegen zog der Fleischproduktehersteller vor das Bundespatentgericht (BPatG) und legte Beschwerde ein. Mit Erfolg. Denn die Patentrichter stellten nicht nur auf die Wortbestandteile und einzelne Elemente des Zeichens ab, sondern legten ihrer Entscheidung eine Gesamtbetrachtung zugrunde.

    Zwar hatte das DPMA die Wortbestandteile richtig eingeschätzt, sodass diesbezüglich keine ausreichende Unterscheidungsfähigkeit gegeben war. Aber die Darstellung war detailliert und auch farblich sehr aufwendig gestaltet. Das rechtfertigte nach Ansicht des BPatG die Eintragungsfähigkeit des Markenzeichens.

    anwalt.de-Tipp: Eine aufwendige und markante Gestaltung einer Wort-/Bildmarke kann sich positiv auf ihre Unterscheidungskraft und damit auf die Eintragungsfähigkeit auswirken.

    (BPatG, Beschluss v. 18.07.2012, Az.: 28 W (pat) 64/11)

    Esther Wellhöfer/WEL


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