• Oktober 2010

    Die Kreiswehrersatzämter berufen weiter ein, das Bundesamt für den Zivildienst erlässt wie gehabt Heranziehungsbescheide, von der beabsichtigten Aussetzung des Wehrdienstes ist offenbar nichts zu merken. Dies ist zutreffend und doch nur ein Teil der Wahrheit. In jüngster Zeit entschieden Verwaltungsgerichte im Rahmen von vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Blick auf die vom Verteidigungsministerium beabsichtige Aussetzung durchaus auch im Sinne der Antragsteller, also von Wehrpflichtigen. Eine zugunsten des Wehrpflichtigen ausfallende Güterabwägung trifft aber nicht alle Fälle, nur in außergewöhnlichen Fällen bzw. dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Einberufung zweifelhaft ist, kommt nach dieser Rechtsprechung eine Aussetzung der Einberufung in Betracht. Das bedeutet, dass im Hinblick auf die im Raum stehende Aussetzung es inakzeptabel sein kann, wenn sich z.B. eine Ausbildung erheblich verzögert.