• April 2013

    Die Anzahl der Mitglieder eines Betriebsrates richtet sich im Unternehmen nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, § 9 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer wegweisenden Entscheidung (Beschluss vom 13.03.2013- 7 ABR 69/11) festgestellt, dass auch Leiharbeitnehmer, die „regelmäßig“ im Entleiherbetrieb tätig sind, Arbeitnehmer im Sinne des § 9 BetrVG sind und daher bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrates mitberücksichtigt werden müssen.

    Dies bedeutet eine Änderung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BAG, nach der Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrates außer Betracht blieben. Das BAG begründete diese Entscheidung mit einer Auslegung der Vorschrift nach „Sinn und Zweck der Schwellenwerte“. Jedenfalls gelte dies in Betrieben, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, da es insoweit gem. § 9 BetrVG nicht auf die Wahlberechtigung der einzelnen Arbeitnehmer, sondern nur auf die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankomme.

    Der Entleiherbetrieb beschäftigte 879 eigene Arbeitnehmer und regelmäßig 192 Leiharbeitnehmer. Bei Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer wurde der Schwellenwert gem. § 9 BetrVG von 1.000 Arbeitnehmern überschritten, sodass der Betriebsrat eine Größe von 15 und nicht von 13 Mitglieder haben musste. Die Anfechtung der Betriebsratswahl war damit im vorliegenden Fall erfolgreich [Entscheidung des BAG vom 13. März 2013 in dem Verfahren 7 ABR 69/11]

    Praxistipp: In vielen Betrieben finden in diesem Jahr zwischen dem 01.03. und 31.05. Betriebsratswahlen statt. Es empfiehlt sich, im Einzelfall zu überprüfen, ob bei Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern Schwellenwerte des § 9 BetrVG überschritten werden. Sollte dies der Fall sein, ist anzuraten, zur Vermeidung von Wahlanfechtungen die neue Rechtsprechung des BAG vor der Durchführung der Wahlen noch zu berücksichtigen und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

    Für weitere Fragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mich an oder vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Nummer 0271-56055. www.kanzlei-baranowski.de


    Rechtsanwalt/Steuerberater Hartmut Veit, Bismarckstraße 80, 57076 Siegen

    Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht finden sie hier: http://www.kanzlei-baranowski.de/content/inhalte/ aktuelles/arbeitsrecht_siegen/aktuelles_im_arbeitsrecht/ minijobreform_kommt_zum_jahreswechsel/index.html