• Oktober 2010

    Leiharbeiter haben einen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand und können diesen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil (VI R 35/08) vom 17.06.2010. Zur Begründung führte er aus, dass Leiharbeiter nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen, da sie von der Zeitarbeitsfirma üblicherweise an verschiedene Kunden ausgeliehen werden. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1, § 5 Satz 1-2 EStG können Arbeitnehmer immer dann einen Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen, wenn sie nicht regelmäßig einer Tätigkeit in einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nachgehen, sondern an verschiedenen Tätigkeitsstätten ihre Arbeit verrichten.

    Bild: Rainer Sturm, pixelio.de