• November 2010

    Das Landesarbeitsgericht Köln gab in seinem Urteil (7 Sa 879/09) vom 19.11.2009 der Klage eines bei einem Bestattungsunternehmen angestellten Arbeitnehmers statt, welcher die Überlassung eines neutralen Dienstfahrzeuges zur privaten Nutzung begehrte. Das Bestattungsunternehmen hatte ihm arbeitsvertraglich zugesichert, ihm zur privaten Nutzung ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen und überließ ihm hieraufhin zum privaten Gebrauch einen Leichenwagen. Dies sei jedoch im Hinblick auf den allgemeinen Stellenwert, den ein Leichenwagen in der Verkehrsanschauung genießt, für den Kläger nicht zumutbar, so das Landesarbeitsgericht Köln.

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