• Oktober 2010

    Ohne Unterschrift ist eine Kündigung unwirksam. Zu dieser Entscheidung gelangte das LAG Berlin-Brandburg nach einer Klage eines Arbeitnehmers, der lediglich eine Kündigung ohne eine entsprechende Unterschrift des Arbeitgebers erhalten hatte. Zeigt sich, dass ein Arbeitgeber eine maschinell verfasste Kündigung ohne Unterschrift erstellt hat, verlängert sich die gesetzliche dreiwöchige Frist einer möglichen Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Gemäß dem Wortlaut des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht eine Klagefrist nur für eine schriftliche Kündigung. Besteht ein Arbeitgeber jedoch auf das Ende eines Arbeitsverhältnisses, obwohl die persönliche Unterschrift nicht vorhanden ist, kann die Feststellung einer Unwirksamkeit auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist erfolgen. Beschluss LAG Berlin-Brandenburg. Ergangen am 14.04.2010. AZ.: 12 Ta 363/10