• Januar 2012

    Bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften müssen im Urteil Beschreibungen der sexuellen Handlungen auf den Bildern und Kriterien einer nachvollziehbaren Altersbestimmung enthalten sein. Das Oberlandesgericht Köln hat am 1. Februar 2011 ein Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben. Der Angeklagte war wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.

    Auf die Revision des Angeklagten hin wurde das Urteil des Amtsgerichts Aachen dann aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Strafkammer keine zureichenden Feststellungen getroffen hat und nur Rechtsbegriffe der Norm wiedergegeben hat. Es sei erforderlich gewesen, die sexuellen Handlungen auf den Bildern zu beschreiben. Eine Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen sei nicht ausreichend, so das Oberlandesgericht.

    Das Oberlandesgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass für die Frage der Altersgrenze der auf den Bildern abgebildeten Personen ein Sachverständiger hinzuziehen ist.

    Sollte gegen Sie wegen Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornografie ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt verteidigen lassen.

    Ihre
    Alexandra Braun
    Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
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