• März 2011

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Verbraucher seinen Vertrag mit einem Telekommunikationsunternehmen über einen DSL-Internetzugang auch dann nicht vorzeitig kündigen darf, wenn es an seinem neuen Wohnort keine Leitungen gibt, die eine weitere Nutzung des Zugangs ermöglichen würden.

    Nach Ansicht der Richter stellt ein Umzug aus einem üblichen Grund (Beruf, Familie) keinen wichtigen Grund dar, der gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB für eine solche Kündigung erforderlich wäre. Vielmehr soll der Kunde das Risiko tragen, dass der Vertrag aufgrund persönlicher Veränderungen für ihn wertlos wird.

    Verbraucherschützer fordern daher eine gesetzliche Regelung.

    11. November 2010 – III ZR 57/10

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