• September 2009

    Eine Mietminderung kommt nicht in Betracht, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrages für den Mieter erkennbar ist, dass mit Bautätigkeit in der Umgebung der Wohnung gerechnet werden muss. Dies hat das Landgericht Berlin kürzlich entschieden und damit eine in der Rechtsprechung vordringende Auffassung bestätigt.

    Der Fall:
    Der Mieter einer Wohnung in der Kollwitzstraße (Prenzlauer Berg) hatte geltend gemacht, durch massiven Baulärm gestört zu werden. Dieser ging von einem größeren Bauvorhaben in der unmittelbaren Umgebung aus. Bei der Anmietung der Wohnung im Sommer 1999 habe er eine Bebauung der Nachbargrundstücke nicht vorhersehen können.

    Die Entscheidung:
    Das Landgericht war anderer Meinung und sprach dem Vermieter den vollen Mietzinsanspruch zu. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen folgendes aus: in der Innenstadt muss im Allgemeinen mit zukünftiger Bautätigkeit gerechnet werden. Dies kann insbesondere bei der Lage der Wohnung in einem Sanierungsgebiet und auch bei baufälligen Gebäuden, erneuerungsbedürftigen Fassaden oder nahegelegenen Baulücken der Fall sein. War erkennbar, dass es in Zukunft zu derlei Bautätigkeiten kommt, so konnten die Vertragsparteien das Risiko der Aufnahme von Bauarbeiten sowie der damit einhergehenden Störungen im vereinbarten Mietzins entsprechend berücksichtigen. Ein Mietminderungsanspruch ist unter diesen Umständen nicht gegeben.

    Fazit:
    Bei jeder Mietminderung wegen Baulärms, der von Nachbargrundstücken ausgeht, sollte der Vermieter genau prüfen, ob die Bautätigkeit bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. Ist dies der Fall, scheidet eine Mietminderung aus.

    Mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Carsten Pagel