• Dezember 2010

    Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil (271 C 11328/10) vom 02.09.2010 entschieden, dass ein Fahrgast nur dann in voller Höhe für die Reinigungskosten eines Taxis aufkommen muss, die er durch Erbrechen verursacht hat, wenn der Taxifahrer auf Bitten des Fahrgastes hin auch wirklich angehalten hat. Vorausgegangen war dem Rechtsstreit ein Vorfall, bei dem der Beklagte den Taxifahrer mehrfach gebeten hatte, anzuhalten, da ihm schlecht sei. Dieser habe ihn jedoch nur beschimpft, insofern sprach ihm das Amtsgericht München nur die Hälfte seiner Forderungen zu, da ihn hierdurch ein Mitverschulden für die Verunreinigung treffe. Da der Beklagte bei Antritt der Fahrt leicht alkoholisiert gewesen sei, habe er mit dem Eintritt eines Schadens rechnen müssen, insofern müsse er zumindest einen Teil der Kosten mittragen, so das Amtsgericht München.

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    Bild: Andreas Morlok, pixelio.de