• Februar 2011

    Unter dem Aktenzeichen III ZR 57/10 ist das Urteil des Bundesgerichtshofes zu einem Streitfall zu finden, bei welchem der Kläger, infolge seines Umzuges, den bestehenden DSL-Vertrag seines Telekommunikationsunternehmens kündigte, da er am neuen Wohnort keine DSL-fähige Leitung vorfand und somit keinen DSL-Anschluss nutzen konnte. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Die Kündigung ist nicht wirksam, da ein Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen, keinen wichtigen Grund zur Kündigung des DSL-Vertrages darstellt. Die monatliche Grundgebühr ist weiterhin fällig, da das Telekommunikationsunternehmen zum Vertrag die notwendige technische Ausrüstung bereitstellte und diese sich erst im 2. Vertragsjahr amortisiert.

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