• Mai 2011

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte mit seinem Beschluss vom 9. Mai 2011, Aktenzeichen 7 CE 11.1035, in zweiter Instanz, dass ein Ausschluss von den Abiturprüfungen zulässig ist, wenn eine Seminararbeit größtenteils aus Plagiaten besteht. Die Schülerin eines Gymnasiums hatte für eine Seminararbeit hauptsächlich fremde Texte verwendet, ohne diese als Zitate zu kennzeichnen. Sie wurde daraufhin wegen der schlechten Bewertung nicht für die aktuellen Abiturprüfungen zugelassen. Die Schülerin klagte gegen diese Entscheidung mit der Begründung, nicht ausreichend über korrekte Zitierweisen unterrichtet worden zu sein. Das wurde jedoch vom Gericht nicht akzeptiert, da Kenntnisse der Zitierregeln und der Unzulässigkeit von Plagiaten bei Abiturienten vorausgesetzt werden können.

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