• Dezember 2010

    Sollten Sie Mieter einer zum Verkauf vorgesehenen Immobilie sein, so kann das für Sie lästig sein.
    In einem Fall, das dem Oberlandgericht Frankfurt / Main zur Entscheidung vorlag, hatte der Eigentümer einer vermieteten Immobilie den Nachteil, deutlich entfernt von seinem Objekt zu wohnen. Aufgrund seiner hohen beruflichen Belastung verpflichtete er seinen Mieter, Kaufinteressenten alle vier Wochen am Sonnabend in der Zeit von 11 bis 12 Uhr Zugang zu seinem Anwesen zu gestatten. Der Mieter sah sich in der Gestaltung seines Privatlebens und lehnte ab. Der Eigentümer klagte daraufhin.

    Da die lange Anreise des Eigentümers in seiner Freizeit eine höhere Beeinträchtigung darstellt, als die alle vier Wochen planbare einstündige Belästigung für den Mieter, entschied das Gericht zugunsten des Eigentümers (Az.: 24 U 242/08).

    Das Besichtigungsrecht ging aus § 20 des Mietvertrages hervor. Demnach ist eine Besichtigung zur üblichen Tageszeit und werktags (also auch sonnabends) bis 19.00 Uhr möglich.

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    Bild: Rainer Sturm, pixelio.de