• März 2010

    Ein Wasserversorgungsunternehmen wurde durch die Stadt verpflichtet ihre Preise bis zu 30 % zu senken. Dies war das Resultat aus Vergleichen mit Wasserpreisen anderer Wasserversorgungsunternehmen. Die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen hat grundsätzliche Bedeutung, so dass die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen der kartellrechtlich verschärften Missbrauchshaftung unterworfen sind. Dabei steht eben gerade auch die Möglichkeit offen mittels Preisvergleich mit gleichartigen Versorgungsunternehmen einen Preismissbrauch festzustellen. Kann das betroffene Unternehmen sodann den höheren Preis nicht rechtfertigen ist eine Verpflichtung zu Preissenkungen auf dieser Grundlage kartellrechtlich zulässig. Allerdings müssen an die Feststellung der Gleichartigkeit der Vergleichsunternehmen überhöhte Anforderungen gestellt werden. Es ist aber nur ein zukunftssicherndes Einschreiten möglich, Regelungen für zurückliegende Abrechnungszeiträume können nicht getroffen werden. (BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - Az. KVR 66/08)

    Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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