• Februar 2012

    Das bayerische Landessozialgericht gab einer Klägerin recht, welche das Jobcenter auf volle Fahrtkostenerstattung verklagte. Die Klägerin wurde vom Jobcenter zu einem persönlichen Termin eingeladen, dem Sie auch nachkam. Das Jobcenter erstattete ihr 5,34 Euro für die kürzeste Wegstrecke von 19 km. Da die Klägerin am besagtem Tag wetterbedingt ein 2 km längeren Weg nahm, verlangte Sie vom Jobcenter dementsprechend eine Kostenerstattung.

    Das Gericht verurteilte das Jobcenter zur vollständigen Übernahme der anfallenden Kosten in Höhe von 8,60 Euro. Des weiteren wurde erklärt, das grundsätzlich eine Erstattungshöhe im Ermessen des Amtes steht. Hierbei darf aber nicht zwingend von der kürzesten Wegstrecke ausgegangen werden. Vielmehr ist die verkehrsgünstigste Strecke maßgeblich.


    Bayerisches Landessozialgericht - L 11 AS 774/10 -

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