• April 2012

    Hat ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten, so konnte er bisher immer nur die jeweiligen Fahrtkosten für einfache Entfernungen steuerlich als Anfahrt zur Arbeit geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat aber vor kurzem entschieden, dass in diesem Fall eine Arbeitsstelle zu benennen ist, die als Mittelpunkt der dauerhaften beruflichen Tätigkeit gilt. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Arbeitsstätten der Arbeitgeber festgelegt hat und wie sich die konkrete Beschäftigung an den verschiedenen Orten gewichten lässt. Wer also beispielsweise regelmäßig mehrere Filialen betreut, definiert einen Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte. Für die Fahrten zu den anderen auswärtigen Betriebsstätten können dann pauschal 30 Cent pro Kilometer oder die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.

    BFH, AZ VI R 55/10

    Foto: maho - Fotolia.com