• August 2012

    Jährlich befördern „Urlaubsdampfer“ rund 1,7 Millionen Menschen weltweit über die Meere. Aber nicht immer singen die Passagiere das altbekannte Lied: „Eine Seefahrt, die ist lustig…“ Unvergesslich bleibt die Seereise vielleicht, doch nicht jedes Mal wird sie zum schönsten Erlebnis des Jahres.
    Deshalb sollten sich künftige Passagiere schon rechtzeitig vor der Buchung einer Kreuzfahrt über alle Details der Reise und der Reisebedingungen informieren.
    Kabinenkategorie

    Innen oder außen? Komfortabel oder luxuriös? Damit an Bord nicht das böse Erwachen kommt, sollten Sie sich rechtzeitig klar werden, welchen Kabinentyp Sie wünschen. Generell gilt: Egal in welcher Kategorie, normale Motorengeräusche sowie Diesel- und Küchengerüche sind kein Anlass zur Reisepreisminderung.
    Extrakosten

    Wer kein All-Inclusive-Paket möchte, sollte vor der Reisebuchung erfragen, welche zusätzliche Kosten an Bord anfallen. Unerwartete Kosten für Getränke, Sportangebote, Trinkgelder oder Ausflüge können schnell ein Loch in die Urlaubskasse reißen.
    Landausflüge

    Buchen Sie Ausflüge schon in der Heimat. An Bord können sie wesentlich teurer sein. Gibt es bei den Landausflügen Mängel, kann der Reisepreis gemindert werden. Als Grundlage gilt hier allerdings der Tagesreisepreis und nicht der Gesamtpreis der Reise.
    Wie Gerichte in Sachen Kreuzfahrtmängel entschieden haben – hier eine kleine Auswahl:
    Piraten

    Ein Ehepaar wollte sich einen Traum erfüllen und buchte eine Kreuzfahrt von Südafrika über Sansibar durch den Suezkanal ins Mittelmeer. Doch die planmäßigen Stopps auf Sansibar und in Mombasa fielen aus. Der Grund: akute Gefahr durch Piraten. Nach der Reise forderten die enttäuschten Kreuzfahrer 50 Prozent des Reisepreises vom Veranstalter zurück. Das Gericht sprach ihnen aber nur ein Viertel zu, denn die Piratengefahr in diesem Gebiet sei seit Jahren bekannt gewesen. Aber: Der Veranstalter hätte die Urlauber vor Vertragsabschluss darauf hinweisen müssen.
    AG München 281 C 31292/09
    Gepäck

    Ein Ehepaar schiffte sich zu einer Mittelmeer-Kreuzfahrt ein. Was nicht mit an Bord ging, war ihr Gepäck. Das kam erst ein paar Tage später nach. Das Ehepaar erstritt vor Gericht eine 30-prozentige Reisepreisminderung – pro Tag, an dem das Gepäck fehlte. Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden konnte das Paar dagegen nicht geltend machen.
    AG München 132 C20772/08
    Falsches Schiff?

    Urlaub auf einem Motorsegelschiff, das buchte eine Familie. Der Veranstalter warb damit, dass das Schiff „je nach Ausstattung der Schiffe und Wetterlage“ auch segeln würde. An Bord stellte die Familie jedoch entsetzt fest, dass das gebuchte Schiff gar keine Masten hatte und somit auch nicht segeln konnte. Das Gericht entschied: Der Familie steht eine 15-prozentige Reisepreisminderung zu.
    LG Hamburg 317 S 120/00

    Foto: R. Peterkin, fotolia.com