• Februar 2012

    Wer mehrere Hunde hält, muss weit mehr beachten, als nur die korrekte Anmeldung bei der Gemeinde und unterliegt gesonderten Vorschriften. Nicht nur Züchternormen sind zu berücksichtigen. Die Hundehalter obliegen auch der Kontrolle durch den Amtstierarzt - gleich ob sie die Tiere in der privaten Immobilie oder einem Objekt halten, für das sie einen Mietvertrag haben. So müssen sie mit gezielten Kontrollen, die auch unangemeldet erfolgen dürfen, durch den verantwortlichen Amtstierarzt rechnen. Selbst Tierhalter, die die Hunde nicht zum Zuchtzweck halten, müssen dem Amtstierarzt bei Verlangen Zutritt zur Behausung der Tiere gewähren und die artgerechte Hundehaltung nachweisen. Eine Verweigerung oder Ablehnung kann sogar geahndet werden. Hierbei sind verwaltungsrechtliche Sanktionen und z.B. Bußgelder zulässig, entschied das Amtsgericht Germersheim (AG Germersheim, Az: 7018 Js 2499/97 OWi).

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