• September 2012

    Im besagten Fall klagte ein Dachdecker, der nach 40-jähriger Berufstätigkeit bösartige Hautveränderungen aufwies. Vor Gericht wollte er erreichen, dass sein pathologischer Zustand als Berufskrankheit anerkannt wird.

    Zuvor hatte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung abgelehnt, da die Vorstufe von bösartiger Hautveränderung durch Sonneneinwirkung nicht im Katalog der Berufskrankheitenverordnung verzeichnet ist.

    Das Sozialgericht Aachen entschied, dass in diesem Fall der Hautkrebs als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Das Gericht war der Auffassung, dass ein Dachdecker, welcher 40 Jahre teils ungeschützt auf Dächern der Sonnenstrahlung ausgesetzt war, durchaus deswegen an Hautkrebs erkranken kann.

    Sozialgericht Aachen - S 6 U 63/10

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