• August 2012

    Kaltmiete darf vom Jobcenter anhand von Durchschnittsmieten bestimmt werden

    Im verhandelten Fall wollte ein Mann Wohnkosten in Höhe von 288 Euro für seine 60 qm große Wohnung gewährt bekommen. Der Sozialhilfeträger legte in seinem Fall allerdings nur eine Wohnkostenübernahme von 259,20 Euro fest. Daraufhin zog der 56 Jährige vor das Sozialgericht.

    Das Sozialgericht Gießen gab dem Jobcenter mit ihrer Berechnung recht. Denn das Jobcenter ist bei seiner Wohnkostenberechnung vom Durchschnittswert, der sich aus dem örtlichen Mietwertspiegel ergibt, ausgegangen. Bei diesem zugrunde liegendem Wert handelt es sich um Mietkosten, welche für vergleichbare umliegende mittelwertige Objekte verlangt werden. Zudem wird der Mietwertspiegel regelmäßig überprüft, sodass die Aktualität gewährleistet ist.
    Sozialgericht Gießen, Urteil - S 29 AS 333/11